Hinweise zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern):
icon.crdate02.12.2025
Grundsätzlich ist der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände genehmigungspflichtig. Zuständige Behörde ist das Landratsamt Enzkreis, Ordnungsamt, Zähringerallee 3, 75175 Pforzheim. Anzeigepflicht beim Verkauf Wer gewerbsmäßig pyrotechnische Gegenstände verkaufen (vertreiben) möchte, benötigt gemäß § 22 Abs. 1 der 1. SprengV keine Erlaubnis nach § 7 SprengG, soweit es sich um Gegenstände der Kategorien 1, 2, T1, P1 – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten, von Anzündmitteln, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von bestimmten Raketenmotoren handelt, muss dies jedoch beim Landratsamt Enzkreis, als zuständiger Behörde, anzeigen! Der Inhaber eines Betriebs, der erstmals den Verkehr mit den genannten Klassen betreibt, hat die Aufnahme des Betriebs, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbstständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Verschulden anzuzeigen (§ 14 SprengG). In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung des Handels sind die mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Auch der Wechsel von diesen verantwortlichen oder zur Vertretung berufenen Personen ist jeweils unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die genannten Anzeigen brauchen nicht jährlich wiederholt zu werden. Verantwortlichkeit beim Verkauf Für die Aufbewahrung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen sowie für die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind folgende Personen in ihrer genannten Reihenfolge verantwortlich (§19 SprengG): - der Erlaubnisinhaber oder der Betriebsinhaber, welcher nach den sprengstoffrechtlichen Vorschriften ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Fall des § 8 Abs. 3 SprengG die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person - die mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen - Aufsichtspersonen (insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassung an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind) - ferner Personen, die die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe außerhalb der Betriebsstätte ausüben Der Verkaufshandel muss auch das Überlassungsverbot bestimmter Kategorien nach § 22 Abs. 2 der 1. SprengV beachten.
Hinweise zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern):
Grundsätzlich ist der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände genehmigungspflichtig. Zuständige Behörde ist das Landratsamt Enzkreis, Ordnungsamt, Zähringerallee 3, 75175 Pforzheim.
Anzeigepflicht beim Verkauf
Wer gewerbsmäßig pyrotechnische Gegenstände verkaufen (vertreiben) möchte, benötigt gemäß § 22 Abs. 1 der 1. SprengV keine Erlaubnis nach § 7 SprengG, soweit es sich um Gegenstände der Kategorien 1, 2, T1, P1 – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten, von Anzündmitteln, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von bestimmten Raketenmotoren handelt, muss dies jedoch beim Landratsamt Enzkreis, als zuständiger Behörde, anzeigen!
Der Inhaber eines Betriebs, der erstmals den Verkehr mit den genannten Klassen betreibt, hat die Aufnahme des Betriebs, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbstständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Verschulden anzuzeigen (§ 14 SprengG). In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung des Handels sind die mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Auch der Wechsel von diesen verantwortlichen oder zur Vertretung berufenen Personen ist jeweils unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die genannten Anzeigen brauchen nicht jährlich wiederholt zu werden.
Verantwortlichkeit beim Verkauf
Für die Aufbewahrung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen sowie für die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind folgende Personen in ihrer genannten Reihenfolge verantwortlich (§19 SprengG):
- der Erlaubnisinhaber oder der Betriebsinhaber, welcher nach den sprengstoffrechtlichen Vorschriften ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Fall des § 8 Abs. 3 SprengG die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person
- die mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen
- Aufsichtspersonen (insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassung an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind)
- ferner Personen, die die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe außerhalb der Betriebsstätte ausüben
Der Verkaufshandel muss auch das Überlassungsverbot bestimmter Kategorien nach § 22 Abs. 2 der 1. SprengV beachten.





