Entnahme von Wasser aus Bächen, Seen und Flüssen
icon.crdate06.08.2024
Entnahmen durch Abpumpen sind nach dem Wassergesetz Baden-Württemberg nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde erteilt wurde. Lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen wie Eimern und Gießkannen – also ohne Pumpe – ist als sogenannter „Gemeingebrauch“ ohne Genehmigung erlaubt. Das Aufstauen von Gewässern oder das Anlegen von Vertiefungen zum Zweck der Wasserentnahme sind generell verboten. Gartenbau, Forst- und Landwirtschaft dürfen, sofern dies aufgrund der Wasserführung unschädlich ist, Wasser aus oberirdischen Gewässern in geringen Mengen entnehmen. Die Missachtung dieser Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden könne. -Ordnungsamt-
Entnahme von Wasser aus Bächen, Seen und Flüssen
Entnahmen durch Abpumpen sind nach dem Wassergesetz Baden-Württemberg nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde erteilt wurde. Lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen wie Eimern und Gießkannen – also ohne Pumpe – ist als sogenannter „Gemeingebrauch“ ohne Genehmigung erlaubt. Das Aufstauen von Gewässern oder das Anlegen von Vertiefungen zum Zweck der Wasserentnahme sind generell verboten. Gartenbau, Forst- und Landwirtschaft dürfen, sofern dies aufgrund der Wasserführung unschädlich ist, Wasser aus oberirdischen Gewässern in geringen Mengen entnehmen. Die Missachtung dieser Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden könne.
-Ordnungsamt-