Öffentliche & Amtliche Bekanntmachungen: Gemeine Niefern-Öschelbronn

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Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Rathaus

Hier finden Sie unsere Newsartikel in der Übersicht.

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Gemeindewerke Niefern-Öschelbronn

Aktuelles, Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate26.09.2024

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung der Gemeindewerke Niefern-Öschelbronn

Gemeindewerke Niefern-Öschelbronn

Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und Ladung zum Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG

Aktuelles, Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate26.08.2024

Öffentliche Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und Ladung zum Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG

Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“

Aktuelles, Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate26.07.2024

In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt. Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.

Nachbarschaftsverband Pforzheim beteiligt Öffentlichkeit erneut am Flächennutzungsplan „Wohnen“

Aktuelles, Bürgerinfo, Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate05.07.2024

(stp/nbv). Die Stadt Pforzheim und die Gemeinden Birkenfeld, Ispringen und Niefern-Öschelbronn planen gemeinsam die städtebauliche Entwicklung für ihre Einwohnerinnen und Einwohner. Organisiert wird diese Planung im Nachbarschaftsverband Pforzheim (NBV). Dafür schreiben Stadt und Gemeinden den derzeit wirksamen Flächennutzungsplan fort.

Übersichtskarte

Ergebnis der Wahlprüfung der Gemeinderatswahl vom 09.06.2024

Aktuelles, Öffentliche Bekanntmachungen, Wahlen
icon.crdate05.07.2024

Wahlprüfungbescheid vom 04.07.2024

Amtliche Mitteilungen aus dem Rathaus

Hier finden Sie unsere Newsartikel in der Übersicht.

Entnahme von Wasser aus Bächen, Seen und Flüssen

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen
icon.crdate06.08.2024

Entnahmen durch Abpumpen sind nach dem Wassergesetz Baden-Württemberg nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde erteilt wurde. Lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen wie Eimern und Gießkannen – also ohne Pumpe – ist als sogenannter „Gemeingebrauch“ ohne Genehmigung erlaubt. Das Aufstauen von Gewässern oder das Anlegen von Vertiefungen zum Zweck der Wasserentnahme sind generell verboten. Gartenbau, Forst- und Landwirtschaft dürfen, sofern dies aufgrund der Wasserführung unschädlich ist, Wasser aus oberirdischen Gewässern in geringen Mengen entnehmen. Die Missachtung dieser Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden könne. -Ordnungsamt-

An alle Hundebesitzer!

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen
icon.crdate18.07.2024

Vermehrt gehen beim Ordnungsamt Beschwerden über nicht beseitigten Hundekot und nicht angeleinte Hunde ein. Das Ordnungsamt erinnert alle Hundebesitzer an folgende Pflichten: - gemäß § 10 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde sind Hunde im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Im Außenbereich dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, ebenfalls nicht frei umherlaufen. - gemäß § 11 der Polizeiverordnung hat der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, Radwegen, Spielplätzen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. - laut Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde. Wer die freie Landschaft betritt ist außerdem verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle, dazu gehört auch Hundekot, wieder an sich zu nehmen und zu entfernen. Hundekot ist nicht nur für andere Mitbürger, insbesondere Kinder unappetitlich, sondern stellt auch eine Gefahr durch die mögliche Übertragung von Krankheitserregern wie z.B. Parvovirose dar. Hundekot ist, wie Sie wissen, ein Nährboden für Viren, Bakterien und Würmer. Zudem geht von dem Hundekot eine erhebliche Rutschgefahr aus. Nehmen Sie bitte handelsübliche Hundesets oder sonst geeignete Tüten, wie z.B. aus den aufgestellten ,,Hundetoiletten‘‘, mit und beseitigen Sie den Hundekot sofort nach dem Entstehen. Natürlich entbindet Sie die Zahlung der Hundesteuer nicht von diesen Pflichten. Denken Sie an Ihre Mitbürger und Ihr eigenes Interesse an einem sicheren und sauberen Ortsbild. Einen Standortplan über die aufgestellten Hundetoiletten finden unser auf unserer Homepage: https://www.niefern-oeschelbronn.de/fileadmin/Dateien/Website/Bilder/3_Leben_Wohnen/2023_Ortsplan_Hundekotbeutel.jpg Der Verstoß gegen diese Pflichten ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann, sondern kann auch gegenüber dem Hundehalter Schadensersatzansprüche von Mitbürgern auslösen, für die Sie haftbar sind. Wir bitten Sie höflich um Ihre Mitarbeit, damit ein sauberes Ortsbild für alle Mitbürger gewährleistet werden kann. Gemeinde Niefern-Öschelbronn -Ordnungsamt-

Ortsplan Hundekotbeutel

Wohnungen der Gemeinde zu vermieten

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen
icon.crdate18.07.2024

Auf der Homepage der Gemeinde Niefern-Öschelbronn unter Leben & Wohnen – Bauen & Wohnen – Mietwohnungen finden Sie die aktuell zur Vermietung stehenden Wohnungen der Gemeinde

QR-Code Mietwohungen

Kartierungen von Tieren, Pflanzen und Lebensräumen

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen
icon.crdate07.05.2024

In Niefern-Öschelbronn werden im Zeitraum von April bis Ende November 2024 Kartierungen von Arten der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie sowie weiteren Tieren und/oder Pflanzen durchgeführt. Dabei wird die Gemeindefläche nicht flächendeckend untersucht. Vielmehr erfolgen die Untersuchungen auf wenigen Stichprobenflächen, überwiegend im Außenbereich. Ziel ist es, langfristig die Qualität von Lebensräumen bzw. das Vorkommen und Bestandstrends von Tier- und Pflanzenarten zu erfassen. Die Untersuchungen erfolgen im Auftrag der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW). Eine Zuordnung von Ergebnissen zu Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Bewirtschaftenden findet bei der Erfassung und Auswertung der Kartierungen nicht statt. Es werden keine dauerhaften Markierungen auf der Fläche vorgenommen und keine neuen Schutzgebiete abgegrenzt. Im Rahmen dieser Erhebungen ist es den Kartierenden als Beauftragte der LUBW grundsätzlich erlaubt, Grundstücke ohne vorherige Anmeldung zu betreten (§ 52 Naturschutzgesetz). Die Kartierenden betreten nur offene Landschaft und Wald im Außenbereich. Fest umzäunte Privatgärten und Anlagen werden ohne Zustimmung nicht betreten. Die von der LUBW beauftragten Personen haben eine Kartierbescheinigung erhalten, die sie im Gelände mit sich führen und auf Nachfrage vorzeigen können. LUBW - Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

Gelände

S a t z u n g über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nelkenstraße“ in Niefern-Öschelbronn

Amtliche Mitteilungen, Bürgerinfo
icon.crdate21.03.2024

S a t z u n g über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nelkenstraße“ in Niefern-Öschelbronn Fördergrundsätze - Beschlossen vom Gemeinderat am 12.03.2024 für private Maßnahmen im Sanierungsgebiet "Nelkenstraße" der Gemeinde Niefern-Öschelbronn Abgrenzung Sanierungsgebiet

Lageplan Sanierungsgebiet Nelkenstraße

Bekanntmachung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen
icon.crdate24.01.2024

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 19.12.2022 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Niefern-Öschelbronn, Friedenstraße 11, 75223 Niefern-Öschelbronn, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Niefern-Öschelbronn, Friedenstraße 11, 75223 Niefern-Öschelbronn, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Niefern-Öschelbronn, Friedenstraße 11, 75223 Niefern-Öschelbronn, eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Niefern-Öschelbronn, Friedenstraße 11, 75223 Niefern-Öschelbronn, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Niefern-Öschelbronn, Friedenstraße 11, 75223 Niefern-Öschelbronn, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Alle bereits eingetragenen Übermittlungs- und Auskunftssperren bleiben bis zum Widerruf bestehen. Bürgermeisteramt Niefern-Öschelbronn - Ordnungs- und Sozialamt -

Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Amtliche Mitteilungen
icon.crdate21.12.2023

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt BGBl. I, S. 965) geändert durch das Gesetz vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 ö f f e n t l i c h f e s t g e s e t z t. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben, die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid für das Kalenderjahr 2024 zugegangen wäre. Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Rechnungsamt -Steueramt- schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Rechtsbehelf v o r deren Ablauf eingegangen ist. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h., die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten. Niefern-Öschelbronn, den 12.01.2024 B. Mertens Bürgermeisterin

Belastungsgrenze auch im Enzkreis erreicht

Amtliche Mitteilungen
icon.crdate18.10.2022

Offener Brief an die Bundes- und Landesregierung zur aktuellen Lage.

Bekanntmachung

Amtliche Mitteilungen
icon.crdate07.07.2022

Änderung des Bebauungsplanes „039 Dürrmenzer Weg“ und der Örtlichen Bauvorschriften „039 Dürrmenzer Weg“, Gemarkung Niefern, gemäß § 13 BauGB

Plangebiet Unter dem Dürrmenz

Bekanntmachung: Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „054 Herrenwingert 28“ und Örtlichen Bauvorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „054 Herrenwingert 28“, Gemarkung Niefern, gemäß § 13 a BauGB

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen
icon.crdate27.01.2022

Der Gemeinderat hat am 21.12.2021 den Aufstellungsbeschluss für den qualifizierten vorhabenbezoge-nen Bebauungsplan „054 Herrenwingert 28“, Gemarkung Niefern, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung, sowie für die Örtlichen Bauvorschriften ge-fasst. Planziel ist die Entwicklung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ durch Nutzung von Innenentwick-lungspotentialen. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird im beschleunigten Verfahren nicht durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Abgrenzung des Plangebietes: