Öffentliche & Amtliche Bekanntmachungen: Gemeine Niefern-Öschelbronn

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Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Rathaus

Hier finden Sie unsere Newsartikel in der Übersicht.

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans „052 WA Bitscher“ und der Örtlichen Bauvorschriften für den Bebauungsplan „052 WA Bitscher“ im Regelverfahren, Gemarkung Niefern gemäß § 10 BauGB

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen, Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate31.07.2026

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans „052 WA Bitscher“ und der Örtlichen Bauvorschriften für den Bebauungsplan „052 WA Bitscher“ im Regelverfahren, Gemarkung Niefern gemäß § 10 BauGB

Öffentliche Bekanntmachung Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans „052 WA Bitscher“ im Regelverfahren

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen, Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate26.05.2026

Öffentliche Bekanntmachung Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans „052 WA Bitscher“ im Regelverfahren

Öffentliche Bekanntmachung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplans „131 Waldhorn“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen, Öffentliche Bekanntmachungen
icon.crdate22.05.2026

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB des Bebauungsplans „131 Waldhorn“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

Wahlbekanntmachung

Aktuelles, Öffentliche Bekanntmachungen, Wahlen
icon.crdate17.02.2026

Wahlbekanntmachung zur Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg am 8. März 2026.

Stimmkreuz

Repräsentative Wahlstatistik für die Landtagswahl 2026 im Briefwahlbezirk 900-01

Aktuelles, Öffentliche Bekanntmachungen, Wahlen
icon.crdate28.01.2026

Der Briefwahlbezirk 900-01 (dies betrifft Briefwähler aus den Urnenwahlbezirken 001-01, 001-02, 001-03) wurde vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg als repräsentativer Wahlbezirk für die Wahlstatistik zur Landtagwahl am 08. März 2026 ausgewählt.

Stimmkreuz

BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026

Aktuelles, Öffentliche Bekanntmachungen, Wahlen
icon.crdate27.01.2026

1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Niefern-Öschelbronn wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Niefern, Wahlamt, Friedenstr. 11, 75223 Niefern-Öschelbronn für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.

Stimmkreuz

Amtliche Mitteilungen aus dem Rathaus

Hier finden Sie unsere Newsartikel in der Übersicht.

Der nächste Urlaub kommt bestimmt!

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen, Bürgerinfo
icon.crdate29.04.2026

Bitte überprüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit Ihres Personalausweises oder Reisepasses. Für die Neubeantragung bei der Gemeindeverwaltung benötigen Sie: • Persönliches Erscheinen: Aufgrund der erforderlichen Unterschrift und der Abnahme von Fingerabdrücken ist ein Termin vor Ort notwendig. • Biometrisches Lichtbild: Ein aktuelles digitales Lichtbild (Übermittlung per QR-Code). Alternativ können Sie Ihr Foto direkt an unseren Self-Service-Terminals in Niefern oder Öschelbronn erstellen. • Altdokument: Bitte bringen Sie Ihren bisherigen Ausweis oder Reisepass mit. Gebührenübersicht: • Personalausweis (ab 24 J.): 46,00 € (10 Jahre gültig) • Personalausweis (unter 24 J.): 27,60 € (6 Jahre gültig) • Reisepass (ab 24 J.): 70,00 € (10 Jahre gültig) • Reisepass (unter 24 J.): 37,50 € (6 Jahre gültig) Wichtiger Hinweis zur Dauer: Die Bearbeitungszeit durch die Bundesdruckerei in Berlin beträgt aktuell ca. 3 bis 4 Wochen. Bitte planen Sie dies in Ihre Reisevorbereitungen ein! ________________________________________ Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gerne: • Bürgerbüro Niefern: 07233 / 9622 -32, -33 oder -35 • Bürgerbüro Öschelbronn: 07233 / 7089988 Ihre Bürgerbüros in Niefern und Öschelbronn

Meldepflicht für Bienenvölker ab 2026 bei der Tierseuchenkasse BW

Amtliche Mitteilungen
icon.crdate16.04.2026

Ab dem Jahr 2026 sind alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die in Baden-Württemberg Bienenvölker halten, zur Meldung verpflichtet, unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Imkerverein. Die Beitragssatzung wurde zum 01.01.2026 geändert und kann in der jeweils geltenden Fassung unter www.tsk-bw.de/ueber-uns/rechtsgrundlagen/satzungen/abgerufen werden. Der Meldestichtag für Bienenvölker weicht von dem Stichtag anderer Tierarten ab und ist der 01. Mai eines jeden Jahres, erstmalig: 01.05.2026. Zum Meldestichtag ist der tatsächlich gehaltene Bestand an Bienenvölkern anzugeben. Unvollständige oder zu niedrige Angaben können im Schadensfall zu Leistungskürzungen oder zur Versagung von Leistungen führen. Die Meldeunterlagen werden rechtzeitig vor dem Meldestichtag an alle bei den Veterinärämtern registrierten Bienenhalterinnen und Bienenhalter versandt Tierhalterinnen und Tierhalter, die Bienenvölker halten und bis zum 01.05.2026 keinen Meldebogen erhalten haben, können diesen bei der Tierseuchenkasse BW anfordern. Die Meldepflicht begründet sich aus § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse BW. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren geahndet werden. Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de. Telefon: 0711 / 9673-666 E-Mail: beitrag@tsk-bw.de Internet: www.tsk-bw.de

Online Abmeldung ins Ausland

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen, Bürgerinfo
icon.crdate23.03.2026

Die Gemeinde Niefern-Öschelbronn baut ihren digitalen Bürgerservice weiter aus. Die melderechtliche Abmeldung ins Ausland kann von Einwohnerinnen und Einwohnern bequem online über Service BW durchgeführt werden. Das Angebot ist ab sofort nutzbar.

Meldebescheinigungen ab sofort online beantragen

Amtliche Mitteilungen, Bürgerinfo
icon.crdate10.03.2026

Die Gemeinde Niefern-Öschelbronn baut ihren digitalen Bürgerservice weiter aus. Im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes hat die Gemeinde Niefern-Öschelbronn die Online-Beantragung von Meldebescheinigungen über das Bürgerportal Service-BW eingeführt.

Wahlergebnisse zur Landtagswahl 2026 / Wahlbezirk Niefern-Öschelbronn

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen, Wahlen
icon.crdate06.03.2026

Die Ergebnisse zur Landtagswahl unserer Bezirke finden Sie nach Auszählung unter nachfolgendem Link: https://wahlergebnisse.komm.one/22/produktion/8236046/0/20260308/landtagswahl_gemeinde_ohne_kwl/index.html

Stimmkreuz

Mikrozensus 2026

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen, Bürgerinfo
icon.crdate04.03.2026

Pressemitteilung 3/2026 - 08. Januar 2026 Mikrozensus 2026 startet In Deutschlands größter Haushaltebefragung werden im Jahr 2026 im Südwesten 62.000 Haushalte zu ihren Lebensumständen befragt. Im Rahmen des Mikrozensus werden seit dem 5. Januar 2026 wieder etwa 62.000 Haushalte durch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg befragt. Seit seiner Einführung im Jahr 1957 erfasst der Mikrozensus wesentliche Daten wie Bildungsabschlüsse, Erwerbstätigkeit und den Familienstand. Die erteilten Auskünfte der Haushalte sind die Grundlage für vielfältige Auswertungen, Analysen und Meldungen zu den Lebensumständen der Menschen im Land. So wurde beispielsweise in der Pressemitteilung „Alleinlebende und Alleinerziehende besonders häufig von Armut gefährdet“ die Armutsgefährdung von Bevölkerungsgruppen thematisiert. Neben jährlich wiederkehrenden Themen erfolgt auch die Abfrage wechselnder Inhalte. 2026 wird die Erhebung beispielsweise um Fragen zur Wohnsituation der Menschen ergänzt. Der Mikrozensus liefert somit auch Ergebnisse zu Fragen der Wohnkosten und der Barrierefreiheit der Wohnsitze in Baden-Württemberg. Die Ergebnisse der Erhebung bilden die Grundlage für politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen des Bundes und der Länder. Sie sind somit für die Gestaltung zukünftiger gesellschaftlicher Entwicklungen von großer Wichtigkeit. Ein weiterer Aspekt, der in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung ist, ist die für viele Themen europaweite Vergleichbarkeit dieser Daten. Die Ergebnisse des Mikrozensus sind nicht nur für Politik und Verwaltung von Relevanz, sondern auch für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft. Um ein umfassendes Bild der Lebensrealitäten junger und älterer Menschen zu erhalten, ist die Teilnahme an der Befragung für alle Altersgruppen verpflichtend. Die Vertraulichkeit und der Schutz personenbezogener Daten sind fundamentale Prinzipien, die bei der Verarbeitung von Einzelangaben zwingend zu gewährleisten sind. Nach Eingang und Prüfung der Daten im Statistischen Landesamt erfolgt eine Anonymisierung. Dies bedeutet, dass es nicht mehr möglich ist, Rückschlüsse auf einzelne Personen zu ziehen. Die Auswahl der Bezirke sowie der dort wohnenden Haushalte, aus denen die Stichprobe gebildet wird, erfolgt mithilfe eines mathematischen Zufallsverfahrens. In der Regel werden die ausgewählten Bezirke über einen Zeitraum von maximal vier aufeinanderfolgenden Jahren befragt. Die Haushalte, die zum jeweiligen Zeitpunkt in den Bezirken wohnen, erhalten ein Anschreiben vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg mit der Aufforderung zur Teilnahme an der Befragung. Das Anschreiben enthält die Zugangsdaten für die Meldung über das Internet. Die Zugangsdaten sind erforderlich, um sich auf der Website einzuloggen und die Meldung dort abzugeben. Es besteht alternativ zur Online-Meldung die Möglichkeit, die Auskunftspflicht durch ein Telefoninterview mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Statistischen Landesamtes oder das Ausfüllen eines Papierbogens zu erfüllen. Es genügt, wenn eine volljährige Person die Angaben für alle Haushaltsmitglieder abgibt. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg Pressestelle Tel.: +49 711 641-2451 E-Mail: pressestelle@stala.bwl.de

Erklärfilme zur Landtagswahl in Baden-Württemberg für Schulen, Kommunen und Kinos erschienen

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen, Wahlen
icon.crdate22.01.2026

Was ändert sich durch die Wahlrechtsreform in Baden-Württemberg? Was ist der Unterschied zwischen Erststimme und Zweitstimme? Und worauf muss man in der Wahlkabine achten? Auf diese und viele andere Fragen geben die neuen Erklärfilme der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) Antworten. Die Animationsfilme richten sich an alle Wahlberechtigten. Sie sind auch für den Einsatz im Unterricht oder für Schulungen von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern geeignet. Drei Erklärfilme wurden zudem in Leichter Sprache erstellt, damit sich auch Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder geringen Deutschkenntnissen über die Landtagswahl informieren können. Diese Erklärfilme sind eine Gemeinschaftsproduktion der LpB und der Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Nora Welsch. Alle Erklärfilme stehen auf dem YouTube-Kanal der LpB zur Verfügung: https://www.youtube.com/@lpbbw/videos Alle Videos zum kostenlosen Download unter: https://link.lpb-bw.de/erklaerfilme-ltw-2026 Alle Filme sind unter der Creative-Commons-Lizenz CC BY-NC-ND 4.0 erschienen. Sie dürfen also überall kostenlos ausgestrahlt werden – nicht nur an Schulen, sondern beispielsweise auch an kommunalen Infotafeln, im Kino oder bei öffentlichen Veranstaltungen. Eine Nutzung für kommerzielle Zwecke und eine Bearbeitung der Erklärfilme sind nicht erlaubt. Mit dem Herunterladen der Videos werden diese Bedingungen akzeptiert. Zu den einzelnen Videos: „Alles, was Du über die Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg wissen musst“ (3:16 min) Warum ist die Wahl des Landtags so wichtig – und welche Fragen werden auf Landesebene entschieden? Wer ist wahlberechtigt? Was ändert sich durch die Wahlrechtsreform? Wie kann man seine Stimme abgeben? All diese Fragen werden in diesem Video beantwortet https://youtu.be/3r2jby0Lpzc „Was ist der Landtag in Baden-Württemberg – und wie wird er gewählt?“ (2:37 min) Grundlegende Fragen zum Landtag, zur Bedeutung von Landespolitik und zur Landtagswahl werden in diesem Video in Leichter Sprache beantwortet: https://youtu.be/8m1uZnbj9RA „Wie geht Briefwahl bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg?“ (2:23 min) Was macht man mit dem Wahlschein und dem Stimmzettel? Grundlegende Fragen zur Briefwahl werden in diesem Video in Leichter Sprache beantwortet: https://youtu.be/FCcZ4p5NDhw „Wie wählt man im Wahlraum bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg?“ (2:03 min) Wie lange sind die Wahlräume offen? Was muss man zum Wählen mitnehmen? Grundlegende Fragen zum Wahlvorgang am Wahltag werden in diesem Video in Leichter Sprache beantwortet: https://youtu.be/i2WLDBg3820 LpB-Wahlportal zur Landtagswahl: Ausführliche Informationen rund um die Wahl am 8. März 2026 bietet das LpB-Portal www.landtagswahl-bw.de. Übersichtlich aufgebaut und laufend aktualisiert findet sich hier viel Wissenswertes zum Wahlrecht und Wahlsystem, zu aktuellen Umfragen, zu den Parteien und Kandidatinnen und Kandidaten. Das Portal enthält auch die Wahlprogramme von Parteien in zusammengefasster Form. Die Angebote der LpB zur Wahl werden auf diesen Seiten eingestellt, sobald sie verfügbar sind.

Bilder: LpB BW

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen, Wahlen
icon.crdate12.01.2026

Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann? Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist. Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122.

Stimmkreuz

Bekanntmachung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen
icon.crdate08.01.2026

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Niefern-Öschelbronn, Friedenstraße 11, 75223 Niefern-Öschelbronn, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. Und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie Datum und die Art des Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Niefern-Öschelbronn, Friedenstraße 11, 75223 Niefern-Öschelbronn, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Niefern-Öschelbronn, Friedenstraße 11, 75223 Niefern-Öschelbronn, eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeindeverwaltung Niefern-Öschelbronn, Friedenstraße 11, 75223 Niefern-Öschelbronn, eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Bürgermeisteramt Niefern-Öschelbronn - Ordnungs- und Sozialamt -

E-Auto laden: Stromkabel über Gehweg zulässig?

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Immer mehr Menschen entscheiden sich beim Neuwagenkauf mittlerweile für ein Elektrofahrzeug. Jedoch muss man sich vor dem Kauf auch Gedanken um den Ladevorgang machen. Nicht jeder hat die Möglichkeit, auf dem eigenen Grundstück eine sogenannte Wallbox zu errichten. Das E-Auto am Straßenrand über ein eigenes Ladekabel aufladen, ist rechtlich nicht möglich. Alles was auf den Gehweg oder in die Straße eingebracht wird, gilt als Sondernutzung, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Allerdings werden für über den Gehweg laufende Kabelleitungen und Kabelbrücken hierfür keine Ausnahmegenehmigungen erteilt. Mit einer Kabelbrücke wird für Personen in einem Rollstuhl oder mit einem Rollator die Barrierefreiheit eingeschränkt. Zudem würden Stolperfallen geschaffen. Diese öffentlichen Belange sind höher zu bewerten als das private Interesse, sein Elektrofahrzeug unmittelbar in der Nähe des Hauses aufladen zu können. Gleiches gilt auch für Wohnmobile und Wohnanhänger, auch hier darf das Stromkabel nicht über den Gehweg gelegt werden. Ebenso muss darauf geachtet werden, dass Wohnanhänger oder Wohnmobile nicht in den öffentlichen Gehweg hineinragen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die zuletzt Klage eines Bürgers mit E-Auto aus den genannten Gründen ab. Die Sicherheit für Fußgänger sei höher zu bewerten als das private Interesse des E-Auto-Fahrers, seine Fahrzeuge unmittelbar vor seinem Haus aufladen zu können, so das Gericht.

Ladekabel über Gehweg unzulässig