Amtliche Mitteilungen aus dem Rathaus
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplans „055 Sofienstraße“, Niefern im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Ehrung langjährig ehrenamtlich tätiger Personen 2023
Bekanntmachung
Kartierungen von Tieren und Pflanzen
Öffentliche Bekanntmachung: Abschluss der Grenzfeststellung entlang der Leitungstraße NOS 2
Hundetoiletten
Bürger/Einwohner als Schöffen und Jugendschöffen gesucht
Belastungsgrenze auch im Enzkreis erreicht
Bekanntmachung
Bekanntmachung: Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „054 Herrenwingert 28“ und Örtlichen Bauvorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „054 Herrenwingert 28“, Gemarkung Niefern, ...
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Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bun-desmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Informationen gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (PDF-Datei)