Amtliche Mitteilungen: Gemeine Niefern-Öschelbronn

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Amtliche Mitteilungen aus dem Rathaus

Hier finden Sie unsere Newsartikel in der Übersicht.

Hinweise zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörpern):

Amtliche Mitteilungen
icon.crdate07.12.2023

Grundsätzlich ist der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände genehmigungspflichtig. Zuständige Behörde ist das Landratsamt Enzkreis, Ordnungsamt, Zähringerallee 3, 75175 Pforzheim. Anzeigepflicht beim Verkauf Wer gewerbsmäßig pyrotechnische Gegenstände verkaufen (vertreiben) möchte, benötigt gemäß § 22 Abs. 1 der 1. SprengV keine Erlaubnis nach § 7 SprengG, soweit es sich um Gegenstände der Kategorien 1, 2, T1, P1 – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten, von Anzündmitteln, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von bestimmten Raketenmotoren handelt, muss dies jedoch beim Landratsamt Enzkreis, als zuständiger Behörde, anzeigen! Der Inhaber eines Betriebs, der erstmals den Verkehr mit den genannten Klassen betreibt, hat die Aufnahme des Betriebs, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbstständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Verschulden anzuzeigen (§ 14 SprengG). In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung des Handels sind die mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Auch der Wechsel von diesen verantwortlichen oder zur Vertretung berufenen Personen ist jeweils unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die genannten Anzeigen brauchen nicht jährlich wiederholt zu werden. Verantwortlichkeit beim Verkauf Für die Aufbewahrung und den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen sowie für die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind folgende Personen in ihrer genannten Reihenfolge verantwortlich (§19 SprengG): - der Erlaubnisinhaber oder der Betriebsinhaber, welcher nach den sprengstoffrechtlichen Vorschriften ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Fall des § 8 Abs. 3 SprengG die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person - die mit der Leitung des Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen - Aufsichtspersonen (insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassung an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind) - ferner Personen, die die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe außerhalb der Betriebsstätte ausüben Der Verkaufshandel muss auch das Überlassungsverbot bestimmter Kategorien nach § 22 Abs. 2 der 1. SprengV beachten.

Tauben bitte nicht füttern

Amtliche Mitteilungen
icon.crdate12.10.2023

Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden, so ist es unter § 14 der Polizeiverordnung der Gemeinde geregelt. Wer sich nicht an diese Bestimmung hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 17 Abs. 1 OWiG mit Geldbußen zwischen 5 und 1.000 Euro bestraft werden kann. Aber auch aus Gründen der Vernunft sollte das Füttern von Tauben in der Gemeinde vermieden werden: Zum einen können Brot und andere Lebensmittel im Magen der Tiere gären und ihnen großen Schaden zufügen. Zum anderen sorgt das Füttern für eine übermäßige Population der Tiere, die oft Krankheitserreger übertragen und zudem den Innenbereich mit Taubenkot verschmutzen. Die große Taubenpopulation hat ein weiteres Problem zur Folge. Da eine Taube im Durchschnitt zwölf Kilo Kot pro Jahr hinterlässt, werden Grünflächen und öffentliche Plätze stärker verschmutzt. Hinzu kommen Verunreinigungen an Fassaden, vor allem von historischen Gebäuden und Denkmälern. Die im Taubenkot enthaltene Harnsäure zerfrisst Steine. Taubenkot enthält zudem eine Mischung potentiell krankheitserregender Pilze und Bakterien – unter anderem Salmonellen und Tuberkulose-Erreger. Besonders problematisch ist getrockneter Taubenkot, der als Staub eingeatmet Lungenerkrankungen auslösen kann. Zum Schutz der Menschen, Vögel und Gebäude ist das Füttern von Tauben daher durch die Polizeiverordnung verboten. Etwaige Verstöße gegen die Polizeiverordnung können Sie dem Ordnungsamt, 07233/9622-31 /-39 oder per E-Mail an osa@niefern-oeschelbronn.de melden.

Vermeidung der unkontrollierten Vermehrung freilaufender Katzen durch rechtzeitige Kastration

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen
icon.crdate28.09.2023

Die unkontrollierte Fortpflanzung von Katzen mit Freilauf und freilebenden Katzen führt zu unnötigem Tierleid. Fortpflanzungsfähige Katzen können im Jahr zwei bis drei Mal jeweils vier bis sechs Junge bekommen. Bereits ab dem Frühjahr können fortpflanzungsfähige Katzen trächtig werden. Schlimmstenfalls werden dann die Jungkatzen sich selbst überlassen oder gesetzeswidrig ausgesetzt. Für diese Tiere besteht die Gefahr der Unterernährung bis hin zum Verhungern. Zudem sind diese Katzen oftmals Überträger infektiöser Krankheiten wie z. B. Katzenleukose, Immundefizienzsyndrom (FIV), Ansteckender Bauchfellentzündung (FIP), Katzenschnupfen, Innen- und Außenparasiten. Die Kastration der Katzen und Kater ist die wichtigste Maßnahme, die langfristig Abhilfe schaffen kann. Auch die Kennzeichnung der Katzen und ihre Registrierung sind notwendige Schritte, denn wenn ein Tier zum Beispiel verletzt aufgefunden wird, muss der Halter auszumachen sein. Wer fürchtet, den Katzen durch die Kastration zu schaden kann beruhigt sein: Im Allgemeinen werden die Tiere anschließend nicht unglücklich, fettleibig und faul. Entgegen weit verbreiteter Vorurteile ist es auch nicht richtig, dass kastrierte Katzen keine Mäuse mehr fangen oder jede Katze mindestens einmal geworfen haben muss. Jeder Katzenhalter kann einen praktischen Beitrag zum Tierschutz leisten, wenn er freilebende Katzen rechtzeitig kastrieren lässt. Weitere Informationen zur Kastration von Katzen und Katern erhalten Sie bei allen Tierärztinnen und Tierärzten. Melden Sie bitte herrenlose und/oder verwahrloste Katzen und Katzenbabys möglichst frühzeitig an die Katzenhilfe Niefern-Öschelbronn: Meldungen und Kontakt: Tina Katz Mail: katzenhilfe-niefern-oeschelbronn@gmx.de Handy: 0159/02411200 Erstkontakt gerne per What’s App oder Threema Festnetz 07233/81407 Mit Unterstützung von privaten TierschützerInnen und Tierschutzvereinen wird versucht den herrenlosen Tieren zu helfen. Die Tiere nur zu Füttern ist nicht die Lösung. In jungem Alter haben die Tiere meist noch die Chance auf Vermittlung- später bleiben nur Kastration und Rückkehr in ein Leben auf der Straße. Gerne können sie sich auch melden, wenn sie die Katzenhilfe unterstützen möchten; mit Futter, Pflegestellen, Tierarztfahrten oder sonstigem.

Katze

An alle Hundebesitzer!

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen
icon.crdate21.06.2023

Vermehrt gehen beim Ordnungsamt Beschwerden über nicht beseitigten Hundekot und nicht angeleinte Hunde ein. Das Ordnungsamt erinnert alle Hundebesitzer an folgende Pflichten: - gemäß § 10 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde sind Hunde im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Im Außenbereich dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, ebenfalls nicht frei umherlaufen. - gemäß § 11 der Polizeiverordnung hat der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, Radwegen, Spielplätzen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. - laut Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde. Wer die freie Landschaft betritt ist außerdem verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle, dazu gehört auch Hundekot, wieder an sich zu nehmen und zu entfernen. Hundekot ist nicht nur für andere Mitbürger, insbesondere Kinder unappetitlich, sondern stellt auch eine Gefahr durch die mögliche Übertragung von Krankheitserregern wie z.B. Parvovirose dar. Hundekot ist, wie Sie wissen, ein Nährboden für Viren, Bakterien und Würmer. Zudem geht von dem Hundekot eine erhebliche Rutschgefahr aus. Nehmen Sie bitte handelsübliche Hundesets oder sonst geeignete Tüten, wie z.B. aus den aufgestellten ,,Hundetoiletten‘‘, mit und beseitigen Sie den Hundekot sofort nach dem Entstehen. Natürlich entbindet Sie die Zahlung der Hundesteuer nicht von diesen Pflichten. Denken Sie an Ihre Mitbürger und Ihr eigenes Interesse an einem sicheren und sauberen Ortsbild. Einen Standortplan über die aufgestellten Hundetoiletten finden unser auf unserer Homepage: https://www.niefern-oeschelbronn.de/fileadmin/Dateien/Website/Bilder/3_Leben_Wohnen/2023_Ortsplan_Hundekotbeutel.jpg Der Verstoß gegen diese Pflichten ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann, sondern kann auch gegenüber dem Hundehalter Schadensersatzansprüche von Mitbürgern auslösen, für die Sie haftbar sind. Wir bitten Sie höflich um Ihre Mitarbeit, damit ein sauberes Ortsbild für alle Mitbürger gewährleistet werden kann. Gemeinde Niefern-Öschelbronn -Ordnungsamt-

Ortsplan Hundekotbeutel

Belastungsgrenze auch im Enzkreis erreicht

Amtliche Mitteilungen
icon.crdate18.10.2022

Offener Brief an die Bundes- und Landesregierung zur aktuellen Lage.

Bekanntmachung

Amtliche Mitteilungen
icon.crdate07.07.2022

Änderung des Bebauungsplanes „039 Dürrmenzer Weg“ und der Örtlichen Bauvorschriften „039 Dürrmenzer Weg“, Gemarkung Niefern, gemäß § 13 BauGB

Plangebiet Unter dem Dürrmenz

Bekanntmachung: Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „054 Herrenwingert 28“ und Örtlichen Bauvorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „054 Herrenwingert 28“, Gemarkung Niefern, gemäß § 13 a BauGB

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen
icon.crdate27.01.2022

Der Gemeinderat hat am 21.12.2021 den Aufstellungsbeschluss für den qualifizierten vorhabenbezoge-nen Bebauungsplan „054 Herrenwingert 28“, Gemarkung Niefern, im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung, sowie für die Örtlichen Bauvorschriften ge-fasst. Planziel ist die Entwicklung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ durch Nutzung von Innenentwick-lungspotentialen. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird im beschleunigten Verfahren nicht durchgeführt. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Abgrenzung des Plangebietes:

Änderung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagement in den Gesundheitsämtern / Positiv auf das Coronavirus getestete Personen werden nicht mehr routinemäßig kontaktiert

Aktuelles, Amtliche Mitteilungen
icon.crdate15.11.2021

Amtschef Prof. Dr. Uwe Lahl: „Bündeln die Ressourcen stärker für den Schutz vulnerablen Gruppen / Quarantäne-Regeln sind be-kannt, deren Einhaltung wird kontrolliert“ Die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg konzentrieren sich künftig noch stärker auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen. Das bedeutet, dass ab sofort positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr routinemäßig von den Ge-sundheitsämtern kontaktiert werden. Nichtsdestotrotz gilt für sie die entspre-chende Absonderungspflicht, die auch weiterhin von den Behörden kontrolliert wird.

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Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bun-desmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

Informationen gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (PDF-Dokument, 20,57 KB, 05.10.2021)