Corona - Baden-Württemberg erlässt landesweite Ausgangsbeschränkungen

Aufgrund der verschärften Pandemielage im Land gelten ab Samstag, 12.12.2020, folgende Ausgangsbeschrängungen und Maßnahmen
Ab Samstag, 12. Dezember 2020 ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung nachts in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt.
Diese triftigen Gründe sind insbesondere:
- Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
- Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
- Der Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und beruflichen sowie dienstlichen Bildungsangeboten.
- Der Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs.
- Besuch von religiösen Veranstaltungen.
- Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember.
- Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
Auch tagsüber gibt es Ausgangsbeschränkungen, der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:
- Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
- Erledigung von Einkäufen.
- Ansammlungen und private Veranstaltungen im privaten Raum mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
Link:
Aktuelle Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Mehr Informationen zu den Kontaktbeschränkungen FAQ.