S a t z u n g über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nelkenstraße“ in Niefern-Öschelbronn
icon.crdate21.03.2024
S a t z u n g über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nelkenstraße“ in Niefern-Öschelbronn Fördergrundsätze - Beschlossen vom Gemeinderat am 12.03.2024 für private Maßnahmen im Sanierungsgebiet "Nelkenstraße" der Gemeinde Niefern-Öschelbronn Abgrenzung Sanierungsgebiet
Abgrenzung Sanierungsgebiet "Nelkenstraße"
S a t z u n g über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nelkenstraße“ in Niefern-Öschelbronn
Auf Grund des § 142 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, be-schließt der Gemeinderat der Gemeinde Niefern-Öschelbronn in seiner Sitzung am 12.03.2024 folgende
S a t z u n g
über die förmliche Festlegung
des Sanierungsgebietes „Nelkenstraße“ in Niefern-Öschelbronn
§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet wer-den. Das insgesamt ca. 3,2 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förm-lich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Nelkenstraße“.
Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwen-den.
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in dem beiliegenden Lageplan „Nelkenstraße“ vom Februar 2024 abgegrenzten Fläche. Der Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.
§ 2 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrif-ten über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver-letzt worden sind
Ausgefertigt
Niefern-Öschelbronn, den 22.03.2024
gez. Birgit Mertens, Bürgermeisterin
HIER: Download zur Satzung (PDF)
HIER: Fördergrundsätze für private Maßnahmen im Sanierungsgebiet "Nelkenstraße" (PDF)
Fördergrundsätze
Beschlossen vom Gemeinderat am 12.03.2024
für private Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Nelkenstraße“ der Gemeinde Niefern-Öschelbronn
1. Allgemeines
Die Förderung privater Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umnutzungsmaßnah-men in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten erfolgt durch die Gewährung von Zu-schüssen und die Möglichkeit, die erhöhte steuerliche Abschreibung in Sanierungsge-bieten in Anspruch zu nehmen.
Nachdem im Sanierungsgebiet „Nelkenstraße“ eine Vielzahl an Gebäuden mit Moder-nisierungs-, Instandsetzungs- und Umnutzungsbedarf festgestellt worden ist, werden hiermit im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten die geltenden Richtlinien für die Förderung privater Maßnahmen festgelegt.
Der Schwerpunkt der Förderung soll auf Maßnahmen der Modernisierung und Instand-setzung liegen, um dadurch die Ziele der Verbesserung der Wohnqualität und des Wohnstandards in den Sanierungsgebieten sowie die Verbesserung des energeti-schen Zustands, zu erreichen. Reine Instandsetzungsmaßnahmen können nur dann gefördert werden, wenn sie im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen ste-hen.
Umnutzungen von Gewerbe- in Wohnraum können im Einzelfall ebenfalls gefördert werden. Voraussetzung hierfür ist eine vorherige Abstimmung mit der Gemeinde.
Kann eine private Maßnahme ihrer Art nach aus einem anderen Förderprogramm ge-fördert werden, so kommt eine ergänzende Förderung mit Städtebauförderungsmitteln nicht in Betracht. Es ist jedoch möglich, Mittel anderer Förderprogramme im Einzelfall mit Mitteln der Städtebauförderung zu kombinieren, wenn die jeweiligen Förderpro-gramme auf unterschiedliche Bereiche einer Einzelmaßnahme bezogen werden können (z. B. Bauabschnitte oder Trennung nach Bau- und Grundstückskosten)...
Lageplan Hundestationen
An alle Hundebesitzer!
Vermehrt gehen beim Ordnungsamt Beschwerden über nicht beseitigten Hundekot und nicht angeleinte Hunde ein.
Das Ordnungsamt erinnert alle Hundebesitzer an folgende Pflichten:
- gemäß § 10 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde sind
Hunde im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Im Außenbereich dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, ebenfalls nicht frei umherlaufen.
- gemäß § 11 der Polizeiverordnung hat
der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, Radwegen, Spielplätzen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
- laut Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde. Wer die freie Landschaft betritt ist außerdem verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle, dazu gehört auch Hundekot, wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.
Hundekot ist nicht nur für andere Mitbürger, insbesondere Kinder unappetitlich, sondern stellt auch eine Gefahr durch die mögliche Übertragung von Krankheitserregern wie z.B. Parvovirose dar. Hundekot ist, wie Sie wissen, ein Nährboden für Viren, Bakterien und Würmer. Zudem geht von dem Hundekot eine erhebliche Rutschgefahr aus.
Nehmen Sie bitte handelsübliche Hundesets oder sonst geeignete Tüten, wie z.B. aus den aufgestellten ,,Hundetoiletten‘‘, mit und beseitigen Sie den Hundekot sofort nach dem Entstehen. Natürlich entbindet Sie die Zahlung der Hundesteuer nicht von diesen Pflichten. Denken Sie an Ihre Mitbürger und Ihr eigenes Interesse an einem sicheren und sauberen Ortsbild.
Der Verstoß gegen diese Pflichten ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann, sondern kann auch gegenüber dem Hundehalter Schadensersatzansprüche von Mitbürgern auslösen, für die Sie haftbar sind.
Wir bitten Sie höflich um Ihre Mitarbeit, damit ein sauberes Ortsbild für alle Mitbürger gewährleistet werden kann.
Gemeinde Niefern-Öschelbronn
-Ordnungsamt-